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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Zuletzt aktualisiert: April 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Nova Cars Agency (nachfolgend „Makler“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Gegenstand des Vertrages ist:

  • die Beratung, Präsentation und Vermarktung von Kraftfahrzeugen (insbesondere im Rahmen der Pakete „Showcase“),

  • die Suche, Analyse und Beschaffung von Fahrzeugen (insbesondere im Rahmen des Pakets „Portfolio“) sowie

  • der Nachweis und/oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge (insbesondere im Rahmen des Pakets „Concierge“).

(3) Der Makler wird nur im Rahmen ausdrücklich vereinbarter Leistungen als Vermittler tätig und wird nicht selbst Vertragspartei eines Kaufvertrages zwischen Käufer und Verkäufer.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber kommt zustande durch:

  • Abschluss eines Makler- oder Dienstleistungsvertrages oder

  • Annahme eines Angebots des Maklers in Textform (z. B. E-Mail).

(2) Die Darstellung von Fahrzeugen oder Dienstleistungen auf der Website oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar.

§ 3 Leistungen des Maklers

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils gebuchten Paket sowie individuellen Vereinbarungen.

(2) Showcase & Portfolio:
Leistungen in diesen Paketen umfassen insbesondere Präsentations-, Beratungs-, Sourcing- und Unterstützungsleistungen.
Diese stellen keine provisionspflichtige Maklertätigkeit dar.

(3) Concierge:
Im Rahmen dieses Pakets erbringt der Makler Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Kaufvertrages.

(4) Der Makler schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keinen Verkauf innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Preis.

(5) Der Makler ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte (z. B. Gutachter, Fotografen, Logistikunternehmen) einzuschalten.

(6) Der Makler ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei tätig zu werden (Doppeltätigkeit), sofern keine Interessenkollision vorliegt.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gebuchten Leistungspaket sowie den individuellen Vereinbarungen.

Fixvergütung (Showcase & Portfolio)

(2) Für Leistungen im Rahmen der Pakete „Showcase“ und „Portfolio“ wird eine pauschale, erfolgsunabhängige Vergütung geschuldet.

(3) Diese Vergütung ist unabhängig davon fällig, ob es im Anschluss zu einem Kauf- oder Verkaufsabschluss kommt.

(4) Eine Maklerprovision fällt in diesen Fällen nicht an, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Die Fixvergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus zahlbar.

Provision (Concierge)

(6) Für Leistungen im Rahmen des Pakets „Concierge“ erhält der Makler eine erfolgsabhängige Provision.

(7) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch Nachweis oder Vermittlung des Maklers ein Kaufvertrag zustande kommt.

(8) Die Provision ist verdient und fällig mit rechtswirksamem Abschluss des Kaufvertrages.

(9) Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn:

  • der Vertrag zu wirtschaftlich vergleichbaren Bedingungen zustande kommt oder

  • der Vertrag mit einer vom Auftraggeber benannten oder wirtschaftlich verbundenen Person geschlossen wird.

(10) Die Provision ist innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Abgrenzung

(11) Leistungen im Rahmen der Pakete „Showcase“ und „Portfolio“ begründen keinen Provisionsanspruch.

(12) Ein Provisionsanspruch entsteht in diesen Fällen nur, wenn der Auftraggeber den Makler nachträglich ausdrücklich mit einer provisionspflichtigen Vermittlung beauftragt.

Zusatzkosten

(13) Zusatzkosten (z. B. Transport, Gutachten, Reisen, Einlagerung) werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Leistungspaket enthalten sind.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen, insbesondere Angaben zu:

  • Vorschäden

  • Unfallhistorie

  • Laufleistung

  • technischen Mängeln

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt ist.

(3) Eine Verpflichtung zur Exklusivität besteht nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde (insbesondere im Rahmen eines Concierge-Auftrags).

(4) Im Falle eines vereinbarten Alleinauftrags ist es dem Auftraggeber untersagt,

  • weitere Makler zu beauftragen oder

  • das Fahrzeug ohne Einbindung des Maklers zu veräußern.

(5) Bei Verstoß gegen eine vereinbarte Exklusivität bleibt der Provisionsanspruch des Maklers unberührt.

§ 6 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(4) Der Makler übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionsfähigkeit vermittelter Fahrzeuge.

(5) Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben Dritter (insbesondere Verkäufer), sofern kein eigenes Verschulden vorliegt.

(6) Die Leistungen des Maklers stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(7) Sofern der Makler Leistungen wie Transport, Einlagerung oder Besichtigungsorganisation vermittelt, erfolgen diese ausschließlich über Dritte. Eine eigene Obhutshaftung wird nicht übernommen.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Sofern keine Laufzeit vereinbart wurde, gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Eine Veröffentlichung von Fahrzeugdaten oder Projekten erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der DSGVO und der Datenschutzerklärung des Maklers.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Maklers.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

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